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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Art. 63Erwerb von Waren
Personen, die pflanzenpasspflichtige Waren für die gewerbsmässige Verwendung erwerben, müssen vor dem Erwerb prüfen, ob den Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht.