Verordnung
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Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann:
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
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