Verordnung
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Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
1 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden:
2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des Pflanzenschutzübereinkommens ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind. |