Verordnung
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Art. 74
1 Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden. 2 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit. 3 Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen. |