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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Art. 74
1 Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.
2 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
3 Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen.