Verordnung
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Art. 75
1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben. 2 Er muss enthalten:
3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199851 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten:
3bis Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.52 4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:
5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest. 6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn:
7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt. 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). |