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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Art. 89Zulassungspflichtige Betriebe
Betriebe, die Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren, benötigen eine Zulassung des EPSD.