Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)


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Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe

Hat ein Be­trieb, der ge­werbs­mäs­sig mit Wa­ren um­geht, den Ver­dacht oder stellt er fest, dass Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men auf­tre­ten, so muss er so schnell wie mög­lich Vor­sor­ge­mass­nah­men er­grei­fen, um de­ren An­sied­lung und Aus­brei­tung zu ver­hin­dern.

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