Verordnung
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Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht oder stellt er fest, dass Quarantäneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vorsorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern. |