Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)


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Art. 91 Kontrolle der Zulassung

1 Der EPSD kon­trol­liert jähr­lich, ob der Be­trieb die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­ren Ge­gen­stän­den aus Holz noch er­füllt.

2 Er kann die Kon­troll­fre­quenz ver­rin­gern, wenn er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für ge­ring hält.

3 Er kann die Kon­troll­fre­quenz er­hö­hen, wenn er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für hoch hält.

4 Die Kon­trol­len wer­den mit­tels In­spek­tio­nen oder Pro­be­nah­men und Tests vor­ge­nom­men.

5 Der EPSD wi­der­ruft die Zu­las­sung oder knüpft ih­re Bei­be­hal­tung an Auf­la­gen, wenn der Be­trieb:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz nicht mehr er­füllt;
b.
sei­ne Pflich­ten (Art. 95) nicht mehr er­füllt; oder
c.
die vom EPSD an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men nicht er­greift.

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