Verordnung
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Art. 91 Kontrolle der Zulassung
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz noch erfüllt. 2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält. 3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält. 4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen oder Probenahmen und Tests vorgenommen. 5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
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