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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Art. 91Kontrolle der Zulassung
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz noch erfüllt.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält.
3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält.
4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen oder Probenahmen und Tests vorgenommen.
5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
a.
die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz nicht mehr erfüllt;
b.
seine Pflichten (Art. 95) nicht mehr erfüllt; oder
c.
die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.