Bundesgesetz
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Art. 11
1 Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts. 2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 findet keine Anwendung. |
