Bundesgesetz
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Art. 3 Unternehmenszweck
1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen:
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich:
3 Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 20204 weiterzuführen.5 4 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. 3 [AS 2020 107712071233Art. 21 3799] 4 SR 951.26 5 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; BBl 2020 84778819). |