Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)
vom 17. Dezember 2010 (Stand am 19. Dezember 2020)
Art. 3Unternehmenszweck
1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen:
a.
Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
b.
folgende Finanzdienstleistungen:
1.
Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,
2.
Entgegennahmen von Kundengeldern,
3.
Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
4.
Anlagen im eigenen Namen,
5.
weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
c.
Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich:
a.
Grundstücke erwerben und veräussern;
b.
Gesellschaften gründen;
c.
sich an Gesellschaften beteiligen;
d.
Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
3 Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 20204 weiterzuführen.5
4 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.
5 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; BBl 2020 84778819).