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Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)
vom 17. Dezember 2010 (Stand am 19. Dezember 2020)
Art. 7Eignerstrategie
1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will.
2 Vor der Verabschiedung der strategischen Ziele konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung.
3 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele, erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.