Bundesgesetz
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Art. 8 Organe
1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. 2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören. 3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren. |