Bundesgesetz
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Art. 1 Grundsatz 5
1 Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen. 2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629; BBl 2002 40014006). BGE
148 V 253 (9C_469/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7). |