Bundesgesetz
|
Art. 14 Ausführung des Gesetzes 26
1 Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt. 2 Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet. 3 Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig. 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629; BBl 2002 40014006). |