1 Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von 440 Franken9 ausbezahlt.
2 Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld.10
3 Während eines Mutterschaftsurlaubes oder eines Vaterschaftsurlaubes wird der Parlamentarierin oder dem Parlamentarier das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Vaterschaftsurlaubs sind Artikel 35a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411 sowie die Artikel 16c, 16d, 16j und 16k des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195212 sinngemäss anwendbar.13