Bundesgesetz
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Art. 7 Vorsorge 20
1 Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen Beitrag an die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod. 2 Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung:
3 Kann die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollständig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden, so wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 4 Die Ratsmitglieder erhalten Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Falle von Selbständigerwerbenden beziehen können. 5 Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten. 20Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 711; BBl 200414851497). |
