Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht

vom 18. Juni 1993 (Stand am 1. Juli 2010)


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Art. 8 Wegbedingung der Haftung

Ver­ein­ba­run­gen, wel­che die Haft­pflicht nach die­sem Ge­setz ge­gen­über dem Ge­schä­dig­ten be­schrän­ken oder weg­be­din­gen, sind nich­tig.

BGE

133 III 81 () from 19. Dezember 2006
Regeste: Produktehaftpflicht; Mangel (Art. 4 PrHG); Beweis. Begriff des Mangels. Beweislastverteilung (E. 3). Der Geschädigte hat nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genügt, wenn er aufzeigt, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte. Kommt es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Produktes zu einem Unfall, beurteilt sich der Beweis des Geschehensablaufs, der zum Unfall geführt hat, im Prinzip nach dem Gesichtspunkt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4).

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