Bundesgesetz
über die Produktesicherheit
(PrSG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Juli 2010)


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Art. 3 Grundsätze

1 Pro­duk­te dür­fen in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn sie bei nor­ma­ler oder bei ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­rer Ver­wen­dung die Si­cher­heit und die Ge­sund­heit der Ver­wen­de­rin­nen und Ver­wen­der und Drit­ter nicht oder nur ge­ring­fü­gig ge­fähr­den.

2 Sie müs­sen den grund­le­gen­den Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­an­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 4 oder, wenn kei­ne sol­chen An­for­de­run­gen fest­ge­legt wor­den sind, dem Stand des Wis­sens und der Tech­nik ent­spre­chen.

3 Für die Ge­währ­leis­tung der Si­cher­heit und der Ge­sund­heit der Ver­wen­de­rin­nen und Ver­wen­der und Drit­ter sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
die an­ge­ge­be­ne oder vor­aus­sicht­li­che Ge­brauchs­dau­er ei­nes Pro­dukts;
b.
der Um­stand, dass das Pro­dukt auf an­de­re Pro­duk­te ein­wirkt, so­fern sei­ne Ver­wen­dung mit die­sen an­dern Pro­duk­ten ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­bar ist;
c.
der Um­stand, dass das Pro­dukt für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten be­stimmt ist oder un­ter ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Be­din­gun­gen auch von Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten be­nutzt wer­den kann;
d.
der Um­stand, dass das Pro­dukt von Per­so­nen­grup­pen ver­wen­det wer­den kann, die da­bei ei­ner grös­se­ren Ge­fahr aus­ge­setzt sind als an­de­re (z.B. Kin­der, Men­schen mit Be­hin­de­run­gen oder äl­te­re Men­schen).

4 Dem spe­zi­fi­schen Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al ei­nes Pro­dukts müs­sen über­dies ent­spre­chen:

a.
sei­ne Kenn­zeich­nung und Auf­ma­chung;
b.
die Ver­pa­ckung so­wie die An­lei­tun­gen für sei­nen Zu­sam­men­bau, die In­stal­la­ti­on und die War­tung;
c.
Warn- und Si­cher­heits­hin­wei­se;
d.
Ge­brauchs- und Be­die­nungs­an­lei­tung und An­ga­ben zu sei­ner Ent­sor­gung;
e.
al­le sons­ti­gen pro­dukt­be­zo­ge­nen An­ga­ben oder In­for­ma­tio­nen.

5 Ein Pro­dukt ist nicht al­lein des­halb als ge­fähr­lich zu be­trach­ten, weil ein si­che­re­res Pro­dukt in Ver­kehr ge­bracht wur­de.

6 Die Pflich­ten nach die­sem Ab­schnitt müs­sen er­füllt wer­den:

a.
vom Her­stel­ler;
b.
sub­si­di­är vom Im­por­teur, Händ­ler oder Er­brin­ger von Dienst­leis­tun­gen.

BGE

143 II 518 (2C_75/2016, 2C_76/2016) from 10. April 2017
Regeste: Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1-3, Art. 10 Abs. 1, 2, 3 lit. a PrSG; Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. bbis, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 lit. b und c, Art. 4 Abs. 1, 2 und 5, Art. 16a Abs. 1, Art. 16b, Art. 17, 18, 19 Abs. 1-5, Art. 20 Abs. 1-4 THG; Art. 2 Abs. 1 lit. a und b MaschV; Art. 5 Abs. 1 lit. a und d, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, 11, Allgemeine Grundsätze Ziff. 1 Anh. I, Ziff. 1.1.1 Anh. I, Ziff. 1.1.2 lit. a und b Anh. I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (MRL); Art. 1 Abs. 1-3, Art. 3, Art. 12 Abs. 4, Anh. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA); Art. 36, 114 Abs. 10 AEUV; Inverkehrbringen von Maschinen nach PrSG, THG, MaschV, MRL und MRA, die über eine EU-Konformitätserklärung verfügen. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten (in casu: Maschinen) nach dem PrSG und THG: Der Rechtssetzer legt nur die grundlegenden Anforderungen (in casu: die MaschV i.V.m. MRL) fest; deren Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs, was mit verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen ist. Werden Produkte nach harmonisierten Normen hergestellt, wird vermutet, dass die davon erfassten grundlegenden Anforderungen und damit auch der anzuwendende Sicherheitsmassstab für das Inverkehrbringen eingehalten sind (Konformitätsvermutung). Die Konformitätsvermutung kann widerlegt werden (E. 5.1-5.3, 5.5-5.7). Der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 THG beschränkt sich auf die zwischen der Schweiz und dem EU/EWR-Binnenmarkt nicht-harmonisierten Bereiche; Art. 16a THG findet keine Anwendung (E. 5.4). Prüfprogramm (E. 5.8). Das streitbetroffene Produkt hält die in der harmonisierten Norm SN EN 474-1 bezeichneten Anforderungen ein (E. 6). Auch die Risiken, welche vom streitbetroffenen Produkt ausgehen, sind von dieser Norm erfasst (E. 7). Die Widerlegung der Konformitätsvermutung gelingt, da die Norm SN EN 474-1 die grundlegenden Anforderungen von Ziff. 1.1.2 lit. b Anh. I MRL nicht einhält (E. 8). Geltungsbereich des MRA; Verhältnis MRA und PrSG: In den als gleichwertig beurteilten Regelungsbereichen sind die Konformitätserklärungen gegenseitig anzuerkennen. In der Schweiz darf nicht ein höheres Schutzniveau verlangt werden als in der EU. Nicht Gegenstand des MRA bildet aber die Frage, ob die technischen Normen auch tatsächlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (E. 9). PrSG und THG basieren auf dem Regulierungsansatz der regulierten Selbstregulierung, weshalb es nach der Widerlegung der Konformitätsvermutung nicht Aufgabe des Staates ist, Lösungen vorzuschlagen (E. 10).

146 II 265 (1C_299/2019) from 7. April 2020
Regeste: Art. 4 lit. b BGÖ; Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG; Zugangsgesuch zu Resultaten einer Kontrolle der Sicherheitsvorschriften von Wickelkommoden. Ob eine Verpflichtung zur aktiven Information eine spezielle Zugangsnorm i.S.v. Art. 4 lit. b BGÖ darstellt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (E. 3). Aus dem Umstand, dass die Botschaft eines nach dem BGÖ erlassenen Gesetzes keine Hinweise zur Koordination mit dem BGÖ enthält, kann nicht geschlossen werden, dass die Geltung des BGÖ eingeschränkt werden soll (E. 5.2.1). Die in Art. 12 PrSG statuierte Schweigepflicht geht nicht über das allgemeine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis hinaus (E. 5.2.2). Der komplementäre Zugang zu Informationen nach BGÖ erlaubt eine differenzierte Abstufung der behördlichen Informationstätigkeit; Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG stellt keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ dar (E. 5.3).

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