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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. 2 Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. 4 Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die:
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