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Art. 16 Vergehen
1 Wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, und dadurch die Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3 Hat der Täter oder die Täterin die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter fahrlässig gefährdet, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 4 Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen im Sinne der Artikel 23–28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse gelten die dort genannten Strafandrohungen. |