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Art. 17 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 3 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. |