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Art. 7 Konformitätsbewertung
1 Der Bundesrat regelt:
2 Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss. |