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Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
3 Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
4 Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
5 Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
6 Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |