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Art. 24 Koordination und Information der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO. 2 Sie melden dem SECO die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen. 3 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu. |