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Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. 3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. 14 SR 946.512 |