Verordnung
über die Produktesicherheit
(PrSV)

vom 19. Mai 2010 (Stand am 21. April 2018)


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Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts sind in An­hang 4 ge­re­gelt.

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