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Art. 4 Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit
1 Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei. 2 Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Melde- und Informationsstelle unverzüglich zur Kenntnis. |