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Art. 21 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196412 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen. 2 Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird. 3 Das WBF kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen. 4 Die Kontrollorgane können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit13 für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen. 12 SR 822.11 13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). |