Verordnung
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Art. 11 Kriterien und Verfahren der Genehmigung
1 Ein Safener oder Synergist wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. 2 Die Artikel 5–10 gelten sinngemäss. 3 Das EDI kann in den Anhängen 5 und 6 Anforderungen an das Dossier, das einem Gesuch um Genehmigung eines Safeners oder Synergisten beizulegen ist, festlegen. |