1 Eine Person, die beantragt, dass gemäss dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden, muss einen nachprüfbaren Beweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Informationen ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte.
2 Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:
- a.
- dem Herstellungsverfahren;
- b.
- den Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- c.
- Ergebnissen zu produzierten Wirkstoffpartien, die Verunreinigungen enthalten;
- d.
- Analysemethoden für Verunreinigungen in dem künstlich hergestellten Wirkstoff, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- e.
- Beziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder der Bewilligungsinhaberin;
- f.
- Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;
- g.
- Name und Adresse der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind;
- h.
- dem Inhalt der Studien- und Versuchsberichte.
3 Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:
- a.
- der Name und die Adresse der Bewilligungsinhaberin;
- b.
- die Bezeichnung der Wirkstoffe;
- c.
- der Anteil der Wirkstoffe an der Zubereitung;
- d.100
- die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 ChemV101 als gefährlich einzustufen sind und die zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;
- e.
- der Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
- f.
- die im Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung aufgeführten physikalisch-chemischen Daten;
- g.
- die Zusammenfassung der Ergebnisse der nach Anhang 5 oder 6 verlangten Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;
- h.
- die Analysemethoden nach Anhang 5 Ziffer 4 oder Anhang 6 Ziffer 5;
- i.
- das Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder die Zubereitung unschädlich gemacht werden kann;
- j.
- die Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verminderung der Risiken beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren;
- k.
- die im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffenden Massnahmen und einzuhaltenden Verfahren;
- l.
- die Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;
- m.
- die Methoden zur Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung;
- n.
- die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen.
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
101 SR 813.11