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Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 10cBegehren
1 Begehren um Genehmigung eines Grundstoffs können von jeder Person bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.
2 Das Begehren muss folgende Dokumente enthalten:
a.
gegebenenfalls Bewertungen der möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt gemäss anderen nicht den Pflanzenschutz regelnden Gesetzgebungen;
b.
andere sachdienliche Informationen über die möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt.
3 Die Zulassungsstelle holt die Stellungnahme der Beurteilungsstellen ein.