Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 16 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz

Ei­ne Zu­las­sung be­an­tra­gen und ei­ne Be­wil­li­gung in­ne­ha­ben kann nur, wer Wohn- oder Ge­schäfts­sitz oder ei­ne Zweignie­der­las­sung in der Schweiz hat oder in ei­nem Staat wohn­haft ist, mit dem die Schweiz in ei­nem Ab­kom­men fest­ge­legt hat, dass die­se An­for­de­rung kei­ne An­wen­dung fin­det.

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