1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2 Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3 Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4 Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200863 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.64
5 Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
- a.
- den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
- b.
- den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
- c.
- die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
- d.
- für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
- e.
- die Geltungsdauer der Bewilligung;
- f.
- die eidgenössische Zulassungsnummer.
6 Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
- a.
- die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
- b.
- der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
- c.
- die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
- d.
- Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
- e.
- Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
- f.
- die Intervalle zwischen den Anwendungen;
- g.
- die Wiederbetretungsfrist.
7 Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
63 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).