Verordnung
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Art. 14 Zulassung zum Inverkehrbringen
1 Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach dieser Verordnung zugelassen wurde. 1bis Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201549 vorbehalten.50 2 Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
3 Die Zulassung gilt für ein Pflanzenschutzmittel:
50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). |