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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. April 2023)

Art. 25 Ergänzung

Die Zu­las­sungs­stel­le ver­langt von der Ge­such­stel­le­rin Pro­ben oder zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen, ein­sch­liess­lich An­ga­ben und Er­geb­nis­sen aus wei­te­ren Ver­su­chen, wenn die Be­wer­tung des Dos­siers zeigt, dass sol­che zu­sätz­lich be­nö­tigt wer­den.