Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. April 2023)


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Art. 27 Aufbewahrungspflicht

Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin muss ei­ne Ko­pie al­ler ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen wäh­rend zehn Jah­ren nach der letz­ten Ab­ga­be des Pflan­zen­schutz­mit­tels auf­be­wah­ren oder für die Ver­füg­bar­keit der Un­ter­la­gen sor­gen. Mus­ter und Pro­ben sind so lan­ge auf­zu­be­wah­ren, wie ihr Zu­stand ei­ne Aus­wer­tung er­laubt.

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