Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. April 2023)


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Art. 30 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin

1 Ei­ne Be­wil­li­gung kann auf Ge­such der Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin wi­der­ru­fen oder ge­än­dert wer­den; die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin hat ihr Ge­such zu be­grün­den.

2 Än­de­run­gen kön­nen nur be­wil­ligt wer­den, wenn bei die­sen Ge­su­chen und ge­mä­ss dem Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 23 und 24 fest­ge­stellt wur­de, dass die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 17 wei­ter­hin er­füllt sind.

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