Verordnung
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Art. 69 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung
1 Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 31 eingeräumten Frist verwendet werden. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste nach Artikel 36 gestrichen wurden, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 38 eingeräumten Frist verwendet werden. 3 Artikel 67 bleibt vorbehalten. |