Verordnung
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Art. 71 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen.151 2 Für die Zulassungsstelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Seine Zusammensetzung richtet sich nach Artikel 77 ChemV152.153 3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich. 151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). |