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Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. April 2023)
Art. 86iÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2022 191
1 Pflanzenschutzmittel, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 bewilligt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 nach den Kriterien von Artikel 17 Absatz 1ter neu geprüft. Nach einem Widerruf der Bewilligung dürfen Lagerbestände der betroffenen Produkte noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden.
2 Bewilligungen von Zusatzstoffen, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 bewilligt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Lagerbestände dürfen nach dem Widerruf noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden.
191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 784). Berichtigung vom 18. Jan. 2023 (AS 2023 17).