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Art. 26 Fristen
1 Die Fristen zur Bearbeitung des Gesuchs richten sich nach der Verordnung vom 17. November 199977 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren. 2 Verlangt die Zulassungsstelle eine Ergänzung des Dossiers, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still. 77[AS 19993472. AS 2011 2909Art. 6]. Siehe heute: die Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 (SR172.010.14). |