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Art. 62 Aufzeichnungen
1 Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut müssen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel und das mit Pflanzenschutzmitteln behandelte Saatgut führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringen ist nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013136 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) mitzuteilen.137 1bis BeruflicheVerwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen die Daten zu jeder Verwendung des Pflanzenschutzmittels mit dessen Bezeichnung, dem Zeitpunkt der Verwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der Nutzpflanze nach der ISLV mitteilen.138 2 Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste nach Artikel 36 aufgeführt und zum Weiterverkauf bestimmt sind, müssen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich alle Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzenschutzmitteln übermitteln.139 3 Die Daten nach Absatz 2 müssen mit den im Rahmen internationaler Informationssysteme erforderlichen Daten, insbesondere jenen der EU, vergleichbar sein. 137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265). 138 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265). 139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). |