Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)


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Art. 75 Gute experimentelle Praxis

1 Das BLW be­stimmt, nach An­hö­rung der Schwei­ze­ri­schen Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le (SAS), das Ver­fah­ren, um bei Ver­su­chen die Kon­for­mi­tät mit der gu­ten ex­pe­ri­men­tel­len Pra­xis zu at­tes­tie­ren.

2 Das BLW oder die von ihm be­zeich­ne­te Stel­le at­tes­tiert auf An­fra­ge die Kon­for­mi­tät der Ver­su­che. Die Ge­büh­ren zu­las­ten der Ge­such­stel­le­rin sind in der Ver­ord­nung vom 10. März 2006168 über die Ge­büh­ren des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Wirt­schaft im Be­reich der Ak­kre­di­tie­rung fest­ge­legt.

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