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Art. 75 Gute experimentelle Praxis
1 Das BLW bestimmt, nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), das Verfahren, um bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis zu attestieren. 2 Das BLW oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität der Versuche. Die Gebühren zulasten der Gesuchstellerin sind in der Verordnung vom 10. März 2006168 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung festgelegt. |