Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 81

1 Liegt ein be­grün­de­ter Ver­dacht vor, dass ein Pflan­zen­schutz­mit­tel, das in Ver­kehr ist oder in Ver­kehr ge­bracht wer­den soll, den Be­stim­mun­gen des LwG, des ChemG, des USG, des GTG, die­ser Ver­ord­nung oder hier­auf er­las­se­ner Vor­schrif­ten nicht ent­spricht, so kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de Be­weis­mit­tel si­cher­stel­len, die Wa­re zum Ver­kauf sper­ren, be­schlag­nah­men oder die Im­por­teu­rin da­zu an­hal­ten, die Wa­re wie­der zu ex­por­tie­ren.

2 Wer Be­weis­mit­tel nach Ab­satz 1 be­sitzt, muss die­se auf Ver­lan­gen her­aus­ge­ben.

3 Die Be­hör­de kenn­zeich­net die si­cher­ge­stell­ten Ge­gen­stän­de und nimmt sie in ein Ver­zeich­nis auf. Sie gibt der Be­sit­ze­rin ei­ne Ko­pie des Ver­zeich­nis­ses ab.

4 Die Be­hör­de, die ei­ne An­ord­nung nach Ab­satz 1 ver­fügt, hat die not­wen­di­gen Mass­nah­men für den Un­ter­halt der da­von be­trof­fe­nen Ge­gen­stän­de zu tref­fen. Sie kann zu die­sem Zweck den an die­sen Ge­gen­stän­den Be­rech­tig­ten Wei­sun­gen er­tei­len.

5 Die Be­hör­de kann si­cher­ge­stell­te Ge­gen­stän­de und die be­trof­fe­nen Pflan­zen­schutz­mit­tel ein­zie­hen oder zum Ex­port frei­ge­ben.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden