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Art. 10d Überprüfung genehmigter Grundstoffe durch die Zulassungsstelle
1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Grundstoff jederzeit überprüfen. 2 Gibt es ihrer Ansicht nach Anzeichen dafür, dass der Stoff die Kriterien nach Artikel 10a nicht mehr erfüllt, so informiert sie die interessierten Kreise und räumt ihnen eine Frist für eine Stellungnahme ein. |