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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Art. 10d Überprüfung genehmigter Grundstoffe durch die Zulassungsstelle

1 Die Zu­las­sungs­stel­le kann einen ge­neh­mig­ten Grund­stoff je­der­zeit über­prü­fen.

2 Gibt es ih­rer An­sicht nach An­zei­chen da­für, dass der Stoff die Kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 10a nicht mehr er­füllt, so in­for­miert sie die in­ter­es­sier­ten Krei­se und räumt ih­nen ei­ne Frist für ei­ne Stel­lung­nah­me ein.