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Art. 18 Inhalt der Bewilligung
1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch. 2 Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf. 3 Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen. 4 Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67 5 Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
6 Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
7 Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar. 66 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451). BGE
144 II 218 (1C_312/2017) from 12. Februar 2018
Regeste: Parteistellung und Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 29 PSMV (Art. 12 NHG; Art. 78 Abs. 2 BV). Die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln durch die Zulassungsbehörde stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV dar (E. 3). Das Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen nach Art. 12 NHG setzt nicht voraus, dass die angefochtene Verfügung einen konkreten räumlichen Bezug aufweist (E. 4-6). |